
Aus einer Anfrage des IT-Nachrichtenportals golem.de bei der Bundesnetzagentur geht hervor, dass die Bundesnetzagentur der Meinung ist, dass VPN-Anbieter, solange sie keine Internetzugangsdienste anbieten, von der Pflicht zur Speicherung von Vorratsdaten ausgenommen sind. Durch die Verwendung eines VPN (virtual private network) kann ein Internetnutzer seine eigene Verbindung absichern bzw. verschleiern, indem er seinen Datenverkehr zunächst verschlüsselt zu einem Server seines VPN-Anbieters