Aus einer Anfrage des IT-Nachrichtenportals golem.de bei der Bundesnetzagentur geht hervor, dass die Bundesnetzagentur der Meinung ist, dass VPN-Anbieter, solange sie keine Internetzugangsdienste anbieten, von der Pflicht zur Speicherung von Vorratsdaten ausgenommen sind. Durch die Verwendung eines VPN (virtual private network) kann ein Internetnutzer seine eigene Verbindung absichern bzw. verschleiern, indem er seinen Datenverkehr zunächst verschlüsselt zu einem Server seines VPN-Anbieters leitet und erst dann zum eigentlichen Ziel. Der Internetprovider des Nutzers, der der Pflicht zur Speicherung von Vorratsdaten unterliegt, kann dann nur die Verbindung zum VPN-Server aufzeichnen, nicht jedoch darüberhinaus. Die Funktionsweise von VPNs machen sich Anwender gerne zu Nutze, wenn es darum geht Geoblocking zu umgehen oder ihre Herkunft aus anderen Gründen zu verschleiern. Sollte die Bundesnetzagentur an ihrer Entscheidung festhalten, bleiben deutsche VPN-Anbieter gegenüber Alternativen aus dem Ausland, die ohnehin nicht von der Vorratsdatenspeicherung betroffen sind, wettbewerbsfähig. Auf der anderen Seite wird das Ziel der Vorratsdatenspeicherung natürlich unterlaufen.