OLG Düsseldorf verhandelt Urheberrechtsstreit über öffentliche Wiedergabe einer Fototapete

Am vergangenen Dienstag verhandelte das OLG Düsseldorf die Berufung eines Klägers, der sein Urheberrecht am Foto einer Fototapete dadurch verletzt sieht, dass ein Foto des damit tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht wurde. Vergleichbare Fälle gab es schon zuvor, und sie wurden von verschiedenen Gerichten unterschiedlich entschieden.

Das LG Köln argumentiert, dass mit dem Kauf der Fototapete lediglich das Sacheigentum übertragen wurde, aber keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte, wie sie für die vorgenommene Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung erforderlich gewesen wären. Eine konkludente Rechteeinräumung wird hier abgelehnt, da für die vorgesehene Verwendung (tapezieren eines Raumes) keine Nutzungsrechte benötigt werden.

Anders argumentiert das LG Stuttgart in einem vergleichbaren Fall: Es sei unerheblich, ob Nutzungsrechte ausdrücklich eingeräumt wurden, da der in-Verkehr-bringende Urheber nach Treu und Glauben verpflichtet sei, in die vorliegende Nutzung der Fototapete einzuwilligen. Denn da man heutzutage damit rechnen muss, dass Fotografien eines Zimmers mit Fototapete im Internet veröffentlicht werden, ist das Interesse des Käufers, dies zu tun schutzwürdig, und das widersprüchliche Verhalten des Urhebers, der diesen Vertrauenstatbestand nicht würdigt, rechtsmissbräuchlich.

Ähnlich äußert sich das LG Düsseldorf, das von einer Einräumung der Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten ausgeht. Argumentiert wird hier, dass man nicht erwarten kann, dass ein Erwerber einer Fototapete sicherstellt, dass im entsprechend tapezierten Raum keine Fotos gemacht werden oder die Tapete jeweils unkenntlich gemacht wird. Daher schließt der Verkauf der Fototapete die Übertragung der Nutzungsrechte, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Tapete erforderlich sind, ein. Dies wird auch damit begründet, dass es für Fototapeten keine branchenüblichen Angebote zur Einräumung von Nutzungsrechten gegen zusätzliche Vergütung gibt. Da die Fototapete fest mit einem Bauwerk verbunden ist, führt das LG Düsseldorf als weitere Argumentation an, dass die Interessen des Urhebers bei der Nutzung eines geschützten Bauwerks hinter die Interessen des Eigentümers zurücktreten müssen.

Während das Urteil des OLG Düsseldorf mit Begründung erst im Februar erwartet wird, wurde in der Verhandlung bereits deutlich, dass das OLG das Urteil des LG Düsseldorf bestätigen wird (Az. I-20 U 56/23).

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