Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Nutzung von 12 Klauseln in den AGB von Amazon EU S.à.r.l. untersagt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte zahlreiche Klauseln in den AGB mit einer Verbandsklage beanstandet.
Zunächst ging es um eine Rechtswahlklausel. Die von Amazon gewünschte Rechtswahl für luxemburgisches Recht ist zwar grundsätzlich möglich. Verbraucher können sich aber trotzdem auf die Bestimmungen des Rechts ihres Heimatstaates berufen. Laut OGH gilt dann das für den Verbraucher „günstigere“ Recht. Darauf hätte Amazon in einer Rechtswahlklausel hinweisen müssen. Dies war nicht der Fall, so dass die Klausel im Ganzen unwirksam und österreichisches Recht anzuwenden war, obwohl Amazon dort keine formelle Niederlassung hat.
Beanstandet wurden zudem Klauseln im Zusammenhang mit Urheber- und Datenschutzrecht, zur Rechnungsgebühr, zu Verzugszinsen und zum Rücktrittsrecht:
Laut OGH verletzen die Verwendung von Nutzerdaten und die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz für die weitere Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke Urheberrechte der Kunden. Damit bliebe der Kunde nicht „Herr seiner Daten“. Es fehle an einer erkennbaren Gegenleistung durch Amazon.
Auch die Regelung, dass bei der Zahlung auf Rechnung Amazon zusätzlich zu den Versandkosten eine einmalige Gebühr von 1,50 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Lieferung verrechnen kann, sei unzulässig. Verbraucher könnten diese Gebühr zurückfordern.
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