Das deutsche Produkthaftungsrecht wird an digitale Produkte angepasst. Die Regelungen treten am 09. Dezember 2026 in Kraft.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321), das am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, setzt Deutschland die europäische Produkthaftungsrichtlinie (EU)2024/2853 in nationales Recht um. Gegenstand und Ziel der Richtlinie ist es, die gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind, und über den Ersatz derartiger Schäden festzulegen (Art. 1 der RL (EU) 2024/2853). Dazu sollen die Produkthaftungsregelungen der Union nunmehr auch Softwares einschließen (Erwägungsgründe 6 und 14 der RL (EU) 2024/2853). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Rechts- undVerwaltungsvorschriften bis zum 09. Dezember 2026 anzupassen. Ziel ist es, das Haftungsrecht an die Digitalisierung und neue Technologien anzupassen.
Software künftig ausdrücklich als Produkt erfasst
Kern der Reform ist der erweiterte Produktbegriff.
Das bisherige Produkthaftungsgesetz erfasste nach seinem Wortlaut des § 2 ProdHaftG a.F. bewegliche Sachen und Elektrizität. Bei eigenständiger, rein digital bereitgestellter Software war daher umstritten, ob sie als Produkt unter das Gesetz fällt. Zwar waren in der Vergangenheit vertragliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie deliktische Ansprüche grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Jedoch schafft die Reform eine ausdrückliche und umfassendere Regelung zur Einbeziehung der Software in die verschuldensunabhängige Produkthaftung.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG n.F. gelten Softwares nunmehr ausdrücklich als Produkt. Eine Ausnahme gilt lediglich für freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Erfasstwerden somit grundsätzlich auch KI-Systeme.
Wesentliche Änderungen des Produkthaftungsrechts
In § 14 ProdHaftG n.F. wird erstmalig ein Schadensersatzanspruch für Schäden durch Vernichtung oder Beschädigung von Daten geregelt. Ursprünglich beschränkte sich die Haftung gemäß § 1 ProdHaftG a.F. – neben den Personenschäden – auf die Beschädigung einer Sache.
Nach dem ProdHaftG erhalten Geschädigte zusätzliche Beweiserleichterungen. Unter den Voraussetzungen des § 19 ProdHaftG n.F. kann der Geschädigte die Offenlegung von Beweismitteln verlangen.
Zudem ergibt sich unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 ProdHaftG n.F. die Vermutung eines Produktfehlers. Gemäß § 20 Abs. 2 ProdHaftG n.F. wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Verletzung vermutete, wenn feststeht, dass das Produkt fehlerhaft ist und dass die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. Eine besondere Beweiserleichterung aufgrund der Komplexität eines Beweises ergibt sich aus § 20 Abs. 3 ProdHaftG n.F. Hiernach wird von dem Produktfehler, dem Zusammenhang zur Rechtsverletzung oder beidem ausgegangen, sofern es der Geschädigten aufgrund der Komplexität „übermäßig schwierig“ ist, den Fehler des Produkts, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Verletzung oder beides zu beweisen und der Geschädigte nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Verletzung besteht oder beides.
Nach § 22 ProdHaftG n.F. sind Urteile, die Ansprüche aus dem ProdHaftG betreffen, zu elektronisch und leicht zugänglich zu veröffentlichen.
Die neuen Vorschriften gelten für Produkte, die ab dem 09. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt nach § 23 ProdHaftG n.F. das bisherige Produkthaftungsrecht maßgeblich.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/321/VO.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/neues-produkthaftungsrecht-folgen-fuer-unternehmen-287653.html
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/1217_Produkthaftung.html
https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/vertragsrecht/produkthaftung
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402853
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-de-produkthaftungsrecht-1222456?utm
