LG Frankenthal: Kontoinhaberin haftet für Online-Betrug ihres Ex-Partners

Das Landgericht (LG) Frankenthal hat mit Urteil vom 18.09.2026 (Az. 9 O 46/25) entschieden, dass eine Kontoinhaberin knapp 6.000 Euro an ein Betrugsopfer zurückzahlen muss, obwohl ihre eigene Beteiligung an der Straftat ungeklärt blieb. Maßgeblich war, dass sie ihrem damaligen Partner freien Zugriff auf ihr Bankkonto ermöglicht hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Sachverhalt:

Ein Mann aus Grünstadt fiel einer Phishing-Masche zum Opfer. Nachdem er über eine SMS auf eine gefälschte Bankseite gelockt worden war, kontaktierte ihn ein vermeintlicher Bankmitarbeiter telefonisch und forderte ihn auf, seine Online-Banking-Daten zu aktualisieren. In der Folge wurde ohne sein Wissen ein Betrag von knapp 6.000 Euro auf das Sparkassenkonto einer Frau aus Wuppertal überwiesen.

Die Kontoinhaberin hatte ihrem damaligen Freund ihre Bankkarte überlassen, weil dieser angeblich in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Nach ihrer Darstellung beging er den Betrug eigenständig, hob das Geld ab und gab es aus. Von der Tat habe sie nichts gewusst. Der Geschädigte verlangte daraufhin vor dem LG Frankenthal die Rückzahlung des überwiesenen Betrags von ihr.

Entscheidung:

Die 9. Zivilkammer gab der Klage statt. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung, da das Geld ohne rechtlichen Grund auf dem Konto der Beklagten eingegangen sei.

Auch auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Frau nicht berufen. Dass ihr ehemaliger Partner das Geld abgehoben und verbraucht habe, stehe der Rückzahlungspflicht nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, dass sie ihm die Nutzung ihres Kontos ermöglicht und ihm damit faktisch freie Verfügung darüber eingeräumt habe.

Nach Auffassung des Gerichts müsse sich die Kontoinhaberin aufgrund dieses Zugangs so behandeln lassen, als habe sie Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes gehabt. Hierfür zog die Kammer den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB heran, wonach unter bestimmten Voraussetzungen das Wissen eines Vertreters dem Vertretenen zugerechnet wird. Daraus leitete sie eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB ab.

Ob die Frau tatsächlich in den Betrug eingeweiht war oder selbst von der Beute profitiert hatte, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Ebenso musste nicht abschließend geklärt werden, ob dem Kläger daneben ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften zustand.

Die Entscheidung verdeutlicht die zivilrechtlichen Risiken, die mit der Überlassung eines Bankkontos an Dritte verbunden sind. Die Kontoinhaberschaft kann im Rahmen des Bereicherungsrechts erhebliche Folgen haben, selbst wenn eine persönliche Beteiligung an der zugrunde liegenden Straftat nicht nachgewiesen ist. Der Geschädigte muss sich dadurch nicht allein an den unmittelbaren Täter halten.

Der Frau bleibt grundsätzlich die Möglichkeit, ihren ehemaligen Partner in Regress zu nehmen. Ob sie den Betrag von ihm tatsächlich zurückerlangen kann, ist allerdings offen.

Quellen:

https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/lg-frankenthal-9o4625-kontoinahberin-haftung-phishing-betrugsopfer-exfreund-2026-10-29

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-frankenthal-9o4625-onlinebetrug-ex-partner-haftung