Update: LG München I: Kündigungsbutton auf Sky und WOW ist rechtswidrig

Update: Parallel zum Verfahren des LG München I (Az.: 12 O 4127/23) gegen Sky, welches die Rechtswidrigkeit des Kündigungsbutton auf deren Website https://www.sky.de feststellte (das JIPS berichtete hierzu bereits im November, s.u.), wurde vom LG München I in einem weiteren nun veröffentlichten Urteil (Az.: 33 O 15098/22) auch die Rechtswidrigkeit des Kündigungsbuttons auf der zu Sky gehörenden Website https://www.wowtv.de festgestellt. Letzteres Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sky hat dagegen Berufung beim OLG München (Az.: 6 U 4292/23) eingelegt.

 

Zum Urteil gegen den Kündigungsbutton auf https://www.wowtv.de (Az.: 33 O 15098/22)

Das LG München I hat auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen entschieden, dass die Kündigung eines Online-Abos auch ohne die vorherige Eingabe des Nutzer-Passworts möglich sein muss.

Nach Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen stellt die zwingende Abfrage des Nutzer-Passwortes für die Kündigung eines Online-Abos eine erschwerende Hürde für die Kündigung des Abos dar. Die Hürde entstünde vor allem dadurch, dass das Passwort oftmals vor langer Zeit generiert wurde und vom Nutzer möglicherweise nicht mehr erinnert wird. Laut dem LG München I muss es ausreichend sein, dass der Kunde seinen Namen und andere Identifizierungsmerkmale angibt, das Passwort ist nicht erforderlich.

Weiter führte das Gericht aus, dass gem. den gesetzlichen Vorgaben des §312k BGB ein Kündigungsbutton unmittelbar auf die Seite führen müsste, auf der auch gekündigt werden kann. Es dürfen in einem Zwischenschritt nicht noch zusätzlich Daten abgefragt werden, die der Nutzer (Verbraucher) nicht sofort vorliegen hätte. Dieser Punkt würde bereits
in den Gesetzesmaterialien ausgeführt werden.

Das Gericht verpflichtete in seinem Urteil, Sky Deutschland sein Verfahren entsprechend anzupassen. Sky Deutschland folgt der Rechtsauffassung des LG München I nicht und hat gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Berufung beim OLG München (Az.: 6 U 4292/23 e) eingelegt.

Quelle:

 


Ursprünglicher Beitrag des JIPS zum Kündigungsbutton auf https://www.sky.de (LG München I, Az.: 12 O 4127/23)

Der Kündigungsbutton muss auf der Internetseite des Anbieters für Verbraucher im Sinne des § 312k Abs. 2 BGB stets leicht zugänglich und gut lesbar sein. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte Sky erfolglos ab und verklagte das Unternehmen schließlich auf eine rechts­kon­for­me Um­set­zung der ge­setz­li­chen Re­ge­lung.

Das Landgericht München hat die Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB als nicht vorliegend betrachtet:

  • Die fehlende Lesbarkeit ergibt sich aus der Textgröße und der verwendeten Schriftfarbe
  • Das nicht vorliegen der leichten Zugänglichkeit ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht in der Lage sei ohne erheblichen Aufwand den entsprechenden Link in den Schaltflächen zu finden

Die Gestaltung des Kündigungsbuttons ist laut dem Landgericht München rechtswidrig, weshalb sie Sky mit Urteil vom 16. November 2023 zur Unterlassung verurteilten.

Da Sky die Gestaltung des Kündigungsbuttons bis Heute (Stand 30.11.23) aufrecht erhält, können Verbraucher ihren Vertrag mit Sky im Sinne des § 312k Abs. 6 BGB außerordentlich und ohne Frist kündigen. 

Quellen: