Das Landgericht Koblenz hat, mit einem am 24.05.2019 verkündeten Urteil (Az.: 4 HK O 35/18), erneut die Routerwahlfreiheit von Internetnutzern bestätigt.
Seit 2016 wurde das TKG aufgrund einer Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/63/EG, die eine Liberalisierung des Endgerätemarktes zum Ziel hat, dahingehend geändert, dass Internetdienstanbieter bei Vertragsschluss mit dem Endkunden keinen Router aufzwingen können. In § 41b Abs. 1 Satz 2 TKG ist dies festgeschrieben worden.
In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Anbieter 1&1 geklagt, da dieser bei Onlinevertragsschluss den Anschein erwecken würden, zwingend einen der angebotenen Router zur Durchführung des Vertrages zu benötigen. Es sei keine Fortsetzung des Bestellvorganges möglich ohne einen Router auszuwählen. Dies sei als irreführende Werbung gem. §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 UWG unzulässig.
1&1 hielt dagegen, dass es für Kunden andere Möglichkeiten gäbe sich über andere Zugangsgeräte zu informieren, etwa die telefonische Hotline von 1&1.
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht, vielmehr sahen Sie keine Notwenigkeit der Nachfrage durch den Kunden, wenn dieser nicht sowieso bereits über die Freiheit der Anschlussgeräte Bescheid wüsste. Die vorhandenen Aussagen bei Vertragsschluss seien dazu geeignet bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen.
Das Gericht erkannte daher auf einen Unterlassungsanspruch mit dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und drohte gleichzeitig Ordnungsmittel an, womit es dem Klägerantrag vollständig folgte.