Die Klägerin verlor bei Online-Pokerspielen gegen nicht-menschliche Teilnehmer auf der deutschsprachigen Website der Beklagten zwischen 2018 und 2019 132.850,55 €. Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und verfügte während des Zeitraums zwar über eine Lizenz, welche ihr das Glücksspiel in Malta erlaubte, jedoch nicht in Deutschland. Online-Glücksspiele waren in Deutschland zwischen 2012 und 2021 nach § 4 Abs. 4 GlüStV. verboten.
Geltend machen möchte die Klägerin die Rückzahlung der erlittenen Verluste im sechsstelligen Bereich unter anderem auf der Grundlage, dass sie nichts von der Unzulässigkeit der Glücksspiele gewusst habe. Das OLG Hamm stimmte dem am 21.03.2023 zu (I-21 U 116/21) zu. Laut des Urteils könne die Klägerin einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen, auf der Grundlage der Unwirksamkeit der Glücksspielverträge nach § 134 BGB zusammen mit § 4 Abs. 4 GlüStV.
Der OLG Hamm bezeichnete § 4 Abs. 4 GlüStV als Unionsrechtkonform.
Die Beklagte konnte hierbei nicht darlegen, dass die Klägerin sich gemäß § 817 Satz 2 vorsätzlich oder leichtfertig gegen das Glücksspielverbot verstoßen hat. Somit greift keine Kondiktionssperre.
Die Revision der Beklagten wurde zugelassen. Der BGH wiederum beschloss am 10. Januar 2024, das entsprechende Verfahren zu vertagen, bis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-440/23 vorliegt, welches insbesondere die Frage untersucht, ob der § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtkonform war.
Quellen:
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BGH-Beschluss vom 10. Januar 2024 – I ZR 53/23, Nr. 009/2024, veröffentlicht am 17.01.2024