Freizeitaktivität im Internet kostet den Arbeitsplatz

Eine private Internetnutzung des Arbeitsrechners kann trotz
Datenschutzbedenken zur Kündigung führen. So entschied das
Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (4 Sa 329/19). Im vorliegenden Fall
nutzte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsrechner, für private E-Mails und
Bestellungen. Im Arbeitsvertrag wurde die private Nutzung des Rechners
ausdrücklich untersagt. Zusätzlich gab der Arbeitsvertrag dem
Arbeitgeber die Erlaubnis die Daten auf dem Laptop zu geschäftlichen
oder privaten Vorgängen zu überprüfen und auszuwerten. Bei einer
Stichprobenkontrolle wurde die private Internetnutzung während der
Arbeit entdeckt. Infolge dessen wurde dem Arbeitnehmer gekündigt. Da
E-Mails und Browserchronik als personenbezogene Daten im Sinne von
Art. 4 DSGVO zählen, benötigt man zur Nutzung dieser Daten eine
Rechtfertigung. Das Einverständnis aus dem Arbeitsvertrag ist aufgrund
seiner Ungenauigkeit nicht wirksam. Das LAG Köln sah die Auswertung
der Daten jedoch nach § 26 Abs. 1 S.1 BDSG als erforderlich an.

Quellen:
https://www.datenschutz-notizen.de/wie-die-fahrzeugrecherche-im-internet-den-arbeitsplatz-kosten-kann-3926015/
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2020/4_Sa_329_19_Urteil_20200207.html