Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat kürzlich entschieden, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt wird, wenn Richter in einer Videoverhandlung nur in der Totalen abgebildet werden und eine Nahaufnahme nicht möglich ist. Dies ergab sich aus einer Entscheidung des BVerfG, das eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht annahm (Beschl. v. 15.01.2024, Az. 1 BvR 1615/23).
Die Entscheidung resultiert aus einer Videoübertragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht München, bei der die Richter nur in der Totalen und ohne Zoomfunktion sichtbar waren. Die Verfahrensbeteiligten beanstandeten, dass sie die Gesichter der Richter nicht genau erkennen konnten, was ihrer Meinung nach das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzte.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist in Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verankert. Es garantiert, dass eine Person Anspruch darauf hat, von einem vorher festgelegten und gesetzlich vorgesehenen Richter oder Gericht behandelt zu werden. Das Gericht betonte, dass allein die fehlende Möglichkeit zur visuellen Überprüfung des Gesichts eines Richters nicht ausreicht, um eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter anzunehmen.
Das BVerfG wies darauf hin, dass die fehlende Möglichkeit zur Überprüfung der Unvoreingenommenheit das Recht auf ein faires Verfahren verletzen könnte. Ein faires Verfahren erfordert hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten bezüglich der Neutralität und Unabhängigkeit der Richterbank bei Videoverhandlungen.
Das Recht auf ein faires Verfahren, im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Freiheitsrechten, garantiert eine gerechte und transparente Durchführung von Gerichtsverfahren. Im vorliegenden Fall hatte die fehlende Zoomfunktion jedoch keine weiteren Konsequenzen, da die Beschwerdeführer diesbezüglich keine ausreichenden Rügen vorgebracht hatten. Der Beschluss des BVerfG hebt hervor, dass die fehlende Zoomfunktion verfassungsrechtlich problematisch sein kann, aber im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf das Recht auf den gesetzlichen Richter hatte.
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