Fehlende Rohmessdaten bei Blitzern – BGH bestätigt Verwertbarkeit im Bußgeldverfahren

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 12. August 2026 (Az. 4 StR 235/25) eine praxisrelevante Grundsatzentscheidung zur Verwertbarkeit digitaler Geschwindigkeitsmessungen getroffen. Demnach führt das Fehlen unverschlüsselter Rohmessdaten bei amtlich zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten weder zu einem Beweisverwertungsverbot noch zu einem Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG).

Im Bußgeldrecht gilt der Grundsatz des standardisierten Messverfahrens: Handelt es sich um ein von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bauartzugelassenes und gültig geeichtes Gerät, dürfen Tatgerichte im Regelfall auf die Richtigkeit des Messergebnisses vertrauen.

In den vergangenen Jahren argumentierten Verteidiger und Sachverständige vermehrt, dass manche modernen Lasermessgeräte (z. B. TraffiStar S350 oder Leivtec XV3) keine unverschlüsselten Rohmessdaten speichern. Ohne diese Daten sei eine nachträgliche, autonome Plausibilitätsprüfung durch einen privaten Sachverständigen unmöglich. Einige Oberlandesgerichte und Verfassungsgerichte der Länder (insbesondere das VerfGH Saarland) hatten das Einsichtsrecht der Betroffenen in nicht bei den Akten befindliche Messdaten betont, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.

Der BGH hat dieser Verteidigungsstrategie nun klare Schranken gesetzt:

Kein Verwertungsverbot: Kann ein Messgerät bauartbedingt keine Rohmessdaten speichern oder exportieren, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das Messergebnis bleibt im Bußgeldverfahren uneingeschränkt verwertbar.

Gleichbehandlung und Vertrauensschutz: Das Vertrauen in das staatliche Zulassungs- und Eichwesen durch die PTB genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren.

Ein Anspruch auf Herausgabe von Daten besteht nur insoweit, als diese bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhanden sind. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Messmethoden einzusetzen, die eine nachträgliche Rohdatenanalyse ermöglichen.

Eine detaillierte Überprüfung der Messung ist nur dann veranlasst, wenn der Betroffene konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall (z. B. Fehlbedienung, Knickstrahlreflexion oder fehlerhafter Messaufbau) vorbringt.

Die Entscheidung schafft bundesweit Rechtssicherheit für Ordnungsbehörden und Amtsgerichte. Der Versuch, Bußgeldbescheide allein mit dem formelhaften Hinweis auf nicht vorhandene Rohmessdaten anzufechten, ist damit endgültig abgeschnitten. Für Betroffene und die Verteidigung steigen die Hürden: Ein Bußgeldbescheid kann nur noch über konkrete Verfahrensfehler beim Messaufbau oder Eichmängel erfolgreich angegriffen werden.

Quelle : 

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2025/4_StR_235-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1