EuGH zur Patientenakte – Die erste Kopie ist kostenlos

Mit Entscheidung vom 26.10.2023 hat sich der EuGH (Az. C307/22) mit Fragen zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO befasst. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Bundesgerichtshofs.

In dem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren ging es um Klärung der Frage, ob die Kosten für das Erstellen der Kopie einer Patientenakte dem Patienten auferlegt werden dürfen. Dabei ergibt sich die Möglichkeit, die Kosten dem Patienten aufzuerlegen, aus § 630g Abs. 2 S. 2 BGB. Dagegen hatte ein Patient geklagt. Die Vorinstanzen gaben dem Patienten recht, wobei sie die nationalen Vorschriften im Lichte der Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ausgelegt hatten. Der Bundesgerichtshof, bei dem die Revision anhängig ist, legte die Sache dem EuGH vor. Der EuGH sollte Fragen zur Auslegung der genannten DSGVO-Normen klären.

Der EuGH entschied im Interesse des Patienten: Die erste Kopie einer Patientenakte muss diesem auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dabei sei es unerheblich, ob der Antrag mit einem anderen Zweck begründet werde als denen, die in Satz 1 von Erw. Gr. 63 zur DSGVO genannt seien. Das Gericht begründet dies damit, dass ein Betroffener nicht verpflichtet sei, seinen Antrag zu begründen, so dass Satz 1 von Erw. Gr. 63 zur DSGVO nicht so ausgelegt werden könne, dass ein Antrag zurückzuweisen sei, wenn mit ihm ein anderer Zweck als die Kenntnisnahme der Verarbeitung und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit verfolgt werde.

Des Weiteren habe der Patient einen Anspruch auf eine Kopie der vollständigen Patientenakte mit sämtlichen Diagnosen, Untersuchungsergebnissen, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihm vorgenommenen Behandlungen und Eingriffen. Nur eine vollständige Kopie ermögliche es dem Patienten, die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten.

 

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