Der EuGH hat am 04.05.2023 ein wegweisendes Urteil zu Schadensersatzansprüchen wegen (immateriellen) Schäden durch Verletzungen der DSGVO gem. Art. 82 DSGVO gefällt.
Folgende Punkte sind dabei besonders herauszustellen:
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Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO löst noch keinen Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO aus. Notwendige Voraussetzung ist darüber hinaus vielmehr das tatsächliche Vorliegen eines Schadens. Das gehe bereits klar aus der Vorschrift hervor, die explizit zwischen Verstoß und Schaden unterscheide (Rz. 32, 42).
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Der in Art. 82 DSGVO genannte Begriff „Schaden“, bzw. speziell der Begriff „immaterieller Schaden“, muss eine autonome und einheitliche europarechtliche Auslegung erhalten. Dem vom Unionsgeber gewählten weiten Verständnis des Begriffes „Schaden“ widerspräche es, wenn dieser Begriff auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre (Rz. 44, 49).
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Letztlich konstatiert der EuGH, dass die DSGVO keine Regelung für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes habe. Daher seien hierfür die Regeln der Mitgliedstaaten heranzuziehen. Völlig frei sollen die Mitgliedstaaten dabei jedoch auch nicht sein. Denn zu beachten seien insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität (Rz. 52 ff.).
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