Im Jahr 2022 kam es zu einer regelrechten „Abmahnwelle“ geg
Über eine dieser „Abmahnungen“ wurde nun vom Landgericht München (LG München I, Endurteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22) im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geurteilt: Unter Offenlassung der eigentlichen Rechtsfrage (Rz. 24), ob eine dynamische Einbindung von Google-Fonts grundsätzlich gegen die DSGVO verstößt, hat das LG München festgestellt, dass dem Beklagten jedenfalls keine Persönlichkeitsrechtsverletzun
Daher verneinte das Gericht die persönliche Betroffenheit als notwendige Anspruchsvoraussetzung. Selbst wenn diese jedoch bestehen würde, habe hier der Beklagte durch Verwendung eines solchen Crawlers die potentielle Datenschutzverletzung auch erst mit Gewinnerzielungsabsicht provoziert, sodass ein Anspruch ebenfalls ausscheide (Rz. 26, 28).
Quellen:
Eine Antwort auf „LG München schränkt Abmahnung wegen Datenschutzverstößen ein“
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