LG München schränkt Abmahnung wegen Datenschutzverstößen ein

Im Jahr 2022 kam es zu einer regelrechten „Abmahnwelle“ gegen Betreiber von Webseiten, die dynamisch Google-Fonts eingebunden hatten und damit mutmaßlich eine Übermittlung von personenbezogenen Informationen von Besuchern ihrer Webseite an Google (mit)verursachten.

Über eine dieser „Abmahnungen“ wurde nun vom Landgericht München (LG München I, Endurteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22) im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geurteilt: Unter Offenlassung der eigentlichen Rechtsfrage (Rz. 24), ob eine dynamische Einbindung von Google-Fonts grundsätzlich gegen die DSGVO verstößt, hat das LG München festgestellt, dass dem Beklagten jedenfalls keine Persönlichkeitsrechtsverletzung (hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) entstanden sein kann, wenn er die Webseite des Klägers nur mit Hilfe eines Crawlers geprüft und nicht auch tatsächlich selbst besucht hat.

Daher verneinte das Gericht die persönliche Betroffenheit als notwendige Anspruchsvoraussetzung. Selbst wenn diese jedoch bestehen würde, habe hier der Beklagte durch Verwendung eines solchen Crawlers die potentielle Datenschutzverletzung auch erst mit Gewinnerzielungsabsicht provoziert, sodass ein Anspruch ebenfalls ausscheide (Rz. 26, 28).

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