Der Schwede David Hedqvist will Dienstleistungen erbringen, indem er konventionelle Währungen in die virtuelle Währung "Bitcoin" und umgekehrt umtauscht. Der schwedischen Steuerrechtsausschuss war der Ansicht, dass "Bitcoins" wie ein gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden und der An- und Verkauf nach der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten u.a. die Umsätze von der Steuer befreien, die sich auf Devisten, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind.
Die schwedische Steuerbehörde, erhob gegen den ensprechenden Bescheid der Steuerrechtskommission beim Obersten Verwaltungsgericht Schwedens Klage.
Das Verwaltungsgericht hat dann dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob solche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und gegebenenfalls davon befreit sind.
Der EuGH hat beide Fragen bejaht. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert. Daher unterliege sie grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Sie sei aber davon befreit. Denn der Zweck der Steuerbefreiung bestehe darin, die Schwierigkeiten der Besteuerung von Finanzgeschäften zu beseitigen. Davon dürften die streitgegenständlichen Umsätze nicht ausgenommen werden.