BGH: Markenrechtsverletzung durch Google-Suchtreffer

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 30.07.2015, Az.: I ZR 104/14 – Posterlounge), dass verwendung von Suchbegriffen im Quelltext der eigenen Seite, welche dann über eine Suchmaschine gefunden wird, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Der Seitenbetreiber haftet in diesem Fall als Täter nach § 7 Abs. 1 TMG und nicht nur als Störer.

Der Beklagte hatte seine seiteninterne Suchfunktion so gestaltet, dass Suchbegriffe, die Kunden auf seiner Seite eingegeben hatten automatisch in den Quelltext der Seite aufgenommen wurden, um bei Google eine bessere Auffindbarkeit des Internetauftritts zu erreichen. Dem erteilte der BGH eine Absage, sofern markenrechtlich geschützte Begriffe verwendet werden. Der BGH führt dazu aus, dass der Seitenbereiber für die Programmierung seiner Internetseite selbst verantwortlich ist. Der Kläger hatte nämlich argumentiert er hafte nur für die Bereitstellung fremder Informationen nach §§ 8,10 TMG. Der BGH nahm jedoch aufgrund des Verhaltens des Beklagten eigene Informationen und damit eine Haftung nach § 7 Abs. 1 TMG als Täter an.

Das Urteil steht im Gegensatz zur Autocomplete-Entscheidung des VI. Senats (BGHZ 197, 213).

Urteil im Volltext auf der Seite des Bundesgerichtshofs (PDF)