Etwas zum Schmunzeln: Mit Facebook nicht über Los!

Ein unter Bewährung stehender Verurteilter kann mit Facebook-Einträgen
so gegen ein ihm auferlegtes Kontaktaufnahmeverbot verstoßen, dass der
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist. Das hat
der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.05.2015 entschieden
und damit den erstinstanzlichen Beschluss der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Gegen den 1979 geborenen Verurteilten aus Löhne verhängte das
Landgericht Bielefeld 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher
Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und neun Monaten. Der
Verurteilte hatte seiner damaligen Ehefrau im Juni 2008 aus Verärgerung
und in der irrigen Vorstellung, diese würde ihn betrügen, mit einem
Messer schwere Stichverletzungen beigebracht, um diese zu töten. 2014
wurde der Strafrest nach der Verbüßung von zwei Dritteln der
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der vierjährigen
Bewährungszeit erhielt der Verurteilte die Weisung, es zu unterlassen,
Kontakt zur Geschädigten direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. In der
Folgezeit postete der Verurteilte verschiedene Nachrichten auf seiner
Facebook-Seite, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten
gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie "du bist ein Schwein wie deine
kinde. Du bist die groß Hure von babelon", zudem Affenfotos mit der
Überschreibung "du bist ein Affe", verbunden mit und dem Vornamen der
Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der
Geschädigten "sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und
lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln".
Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats ist die Strafaussetzung zur
Bewährung des Verurteilten zu Recht widerrufen worden. Der Verurteilte
habe gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen und
gebe Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen werde.
Die ihm erteilte Weisung, jegliche direkte oder indirekte
Kontaktaufnahme zur Geschädigten zu unterlassen, habe er mehrfach
missachtet. Über die Einträge auf seiner Facebook-Seite habe der
Verurteilte wiederholt direkt oder – indirekt – über die Schwester
Kontakt zur Geschädigten aufgenommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass
zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und
sie der Geschädigten übermitteln würden. Darauf sei es ihm angekommen.
Auch habe er gewusst, dass die Geschädigte durch einen Bekannten selbst
auf seine Facebook-Seite zugreifen könne. Dass sich die Geschädigte mit
Hilfe Dritter Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft habe, entlaste
den Verurteilten nicht, nachdem er die Facebook-Einträge seiner Seite
öffentlich verwandt und sie damit einem durch ihn nicht näher
bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht habe.
Die Vielzahl und der beleidigende Inhalt der Facebook-Einträge stellten
einen gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoß dar. Dieser gebe
Anlass zu der Besorgnis, der Verurteilte werde erneut Straftaten –
zumindest Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte – begehen. Darüber hinaus
sehe der Senat die Gefahr, dass der Verurteilte der Geschädigten
gegenüber erneut gewalttätig werde. Der der ersten Gewalttat zugrunde
liegende Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet.
Rechtskräftiger Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 07.05.2015 (3 Ws 168/15)
Quelle:
Beschluss im Volltext: