Am 15. Dezember 2023 hatte der Bundesrat ein Gesetzesvorhaben in den Vermittlungsausschuss verwiesen, das die Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit erhöhen sollte. Geplant waren vielfältige Änderungen des § 128a ZPO.
Die Länder sehen in dem Entwurf eine Gefahr für Wahrheitsfindung und Opferschutz und halten die Relation von Aufwand und Nutzen nicht für sinnvoll. Weiterhin gebe es in der Praxis heftige Kritik.
Der von LTO veröffentlichte Kompromissentwurf des Vermittlungsausschusses sieht nun ebenfalls eine Änderung des § 128a ZPO vor. Statt des bisher geplanten Wortlauts, der eine Videoverhandlung bei Geeignetheit des Falls ermöglichen sollte, verlangt der neue Entwurf allerdings, dass dies zusätzlich unter den Vorbehalt ausreichender Kapazitäten gestellt wird. Die Bedenken der Länder sollen damit direkt über den Wortlaut ausgeräumt werden.
Wenn die Parteien einen Antrag auf Videoverhandlung stellen, «soll» das Gericht diesem stattgeben. Eine Abweichung ist wie im bisherigen Entwurf zu begründen, hier allerdings «kurz».
Die vollvirtuelle Verhandlung, bei der die Richter auch aus dem Homeoffice eine Verhandlung leiten können sollen, wird in dem Entwurf des Vermittlungsausschusses zunächst nur zu Erprobungszwecken ermöglicht. Dazu ist Gesetzgebung der Länder nötig.
Der Vermittlungsausschuss, der über den Entwurf abstimmen muss, wird laut LTO wohl wieder Ende April bzw. Anfang Mai zusammenkommen.
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