BGH erneut zur Störerhaftung – „Loud“-Entscheidung

In seiner „Loud“-Entscheidung vom 30. März 2017 legte der BGH neue Richtlinien zur Störerhaftung fest. Im konkreten Fall wurde Filesharing von einem Familienanschluss betrieben. Dabei bestritten die Eltern als Anschlussinhaber ihre Verantwortlichkeit, waren jedoch auch nicht dazu bereit den Namen des betreffenden Kindes zu nennen. Die Richter entschieden nun, dass der Anschlussinhaber dazu verpflichtet ist den Namen des rechtsverletzenden Familienmitglieds zu offenbaren. Weigert sich der Anschlussinhaber dies zu tun, so haftet er selbst für die Rechtsverletzung, selbst, wenn er diese selbst nicht begangen hat. Das Urteil ist auch im Hinblick auf ein weiteres Urteil des BGH vom 6. Oktober 2016 (I ZR 154/15) interessant. Im damaligen Verfahren hatte der BGH klargestellt, dass die sekundäre Darlegungslast und die damit verbundene Beweislastumkehr, die den Anschlussinhaber trifft, nicht über die Maßen ausgeweitet werden darf. Die jetzt ergangene Rechtsprechung stellt damit klar, dass der Anschlussinhaber zwar keine Nachforschungen anstellen muss, allerdings bei Kenntnis des Täters nicht schweigen darf.

Quellen:
http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bgh-zum-filesharing-ueber-einen-familienanschluss-eltern-muessen-namen-des-verantwortlichen-kindes-preisgeben-oder-haften-selbst
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=77862&linked=pm