BGH: Entlastung des Anschlussinhabers bei UrhR-Verletzungen

Die sog. „Abmahnindustrie“ musste vor dem BGH eine weitergehende Niederlage einstecken, als bisher angenommen. In Zukunft wird es für Abmahnende noch schwieriger die entsprechenden Urheberrechtsverstöße zu ahnden.

Der BGH legte in einer kürzlich veröffentlichten Urteilsbegründung dar, dass die sekundäre Darlegungslast und damit verbundene Beweislastumkehr, die den Anschlussinhaber trifft, nicht über die Maßen ausgeweitet werden darf.

Da der Beklagte bestritt zum Tatzeitpunkt in der Wohnung gewesen zu sein, seine Frau als Mitnutzerin des Anschlusses ebenfalls die Nutzung von P2P-Filesharing-Software bestritt und die Standardeinstellung des Telekom-Routers zu eben jener Zeit eine Sicherheitslücke aufwies, forderten die Kläger eine erweiterte Beweisführung.

Die Richter sahen bei der geforderten Durchsuchung der PCs von Familienmitgliedern durch den Anschlussinhaber eine grundgesetzliche Schranke überschritten. Insbesondere argumentierten sie mit dem Schutz von Ehe und Familie vor staatlichen Eingriffen.
Die Klägerin hatte gefordert, dass der Beklagte, um sich (zumindest) als Täter exkulpieren zu können, nachweisen müsse, dass seine Ehefrau tatsächlich keine solchen Programme auf dem PC habe.

Des Weiteren führten die Richter aus: „Es besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist.“ Eingeschränkt werde dies durch das Vorliegen eines Anscheinsbeweises, welcher aber dann nicht greift, wenn mehrere Familienmitglieder den Anschluss nutzten. Hierbei genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er angibt, wer alles den Anschluss nutze. Zudem sei es „nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung sprechenden Umstände zu beweisen“.

Damit war der Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer zu verurteilen.

Quelle: https://m.heise.de/newsticker/meldung/P2P-Abmahnungen-BGH-entschaerft-Beweislast-fuer-Anschlussinhaber-3645455.html

Entscheidung BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77623&pos=17&anz=510