Muss eine Person, wenn ihre Rechte in Anwendung über die zuständige Aufsichtsbehörde ausgeübt worden sind, über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese Behörde verfügen?
Diese Frage wurde dem EuGH vorgelegt und bezieht sich auf Art. 17 der Richtlinie 2016/680 zur Ausübung der Rechte der betroffenen Person über die zuständige Aufsichtsbehörde und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
Nach Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 müssen Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat. Zu prüfen hatte der EuGH im vorliegenden Fall demnach, ob durch eine Aufsichtsbehörde ein solcher Beschluss erlassen wird, wenn die genannten Rechte der betroffenen Personen gemäß Art. 17 der Richtlinie 2016/680 über die Aufsichtsbehörde ausgeübt werden.
Der EuGH kam zu dem Schluss, „dass eine Person, wenn ihre Rechte in Anwendung von Art. 17 dieser Richtlinie über die zuständige Aufsichtsbehörde ausgeübt worden sind und diese Behörde sie über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen unterrichtet, über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Beschluss dieser Behörde, das Überprüfungsverfahren abzuschließen, verfügen muss.“ Der Betroffene muss demnach in der Lage sein, eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde anfechten zu können.
Ferner muss die entsprechende Aufsichtsbehörde nach der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind.
Quellen: