Auch im Datenschutz: Die Berücksichtigung des Dritten Geschlechts 

Menschen ohne binäre Geschlechtszugehörigkeit werden oftmals unter dem Begriff des „dritten Geschlechts“ zusammengefasst. So soll verhindert werden, dass diese Personen gezwungen werden, sich als männlich oder weiblich einzuordnen.

Doch gerade Online-Formulare verlangen oftmals eine Auswahl zwischen „Frau“ oder „Herr“, was zu einer falschen Angabe und Verleugnung der eigenen Identität führt.

Ein Energieversorgungsunternehmen in Hamburg zwang Kunden, bei der Online-Vertragsabschließung entweder „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen. Die Datenschutzaufsicht in Hamburg ist im Zuge einer Beschwerde zufällig auf das entsprechende Formular gestoßen und handelte daraufhin von Amts wegen.

Das Energieversorgungsunternehmen wurde von der Datenschutzaufsicht Hamburg darauf hingewiesen, dass die Gestaltung des Online-Formulars gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.

Laut DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein, was durch den „Grundsatz der Richtigkeit“ in Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO ausgedrückt wird.

Die bisherige Gestaltung des Formulars zwang Menschen ohne Geschlechtszugehörigkeit, sich fälschlicherweise als „weiblich“ oder „männlich“ einzuordnen, was diesen Grundsatz der Richtigkeit von personenbezogenen Daten verletzt.

Quelle: Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022 der Datenschutzaufsicht Hamburg, dort S. 64 f.: https://www.zaftda.de/tb-bundeslaender/hamburg