Anspruch der Eltern einer verstorbenen minderjährigen Tochter auf Zugang zu deren Facebook-Account

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) entschieden, dass Erben eines verstorbenen Facebook-Nutzers einen Anspruch auf Zugang zum Account des Verstorbenen haben. Nach den AGB von Facebook können Nutzer bestimmen, ob ihr Konto nach ihrem Ableben vollständig gelöscht oder in den "Gedenkzustand" versetzt werden soll. In diesem Zustand ist eine Anmeldung über das Profil nicht mehr möglich. Auch eine beliebige Person der Facebook-Freundesliste kann den "Gedenkzustand" veranlassen, mit der Folge, dass die Erben keine Einflussmöglchkeit mehr auf das Konto haben.

Laut dem LG Berlin stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar. Im konkreten Fall hatten Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens auf Zugang zu deren Facebook-Konto geklagt, welches sich im Gedenkzustand befand. Das LG Berlin gab der Klage statt und hat sich nun für die Vererbbarkeit auch nicht vermögensrechtlicher Teile ausgesprochen. Der digitale Nachlass soll behandelt werden, wie der analoge Nachlass.

Pressemeldung des LG Berlin