BGH zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

Der XI. Zivilsenat des BGH hat am 26.01.2016 entschieden, dass §675w S. 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking  bei Erteilung eines Zahlungsauftrages unter Einsatz von PIN und TAN nicht verbietet. Hierzu muss feststehen, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des Zahlungsvorgangs praktisch unüberwindbar war, ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat.

Die beklagte GmbH unterhielt bei der klagenden Sparkasse ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie am Online-Banking teilnahm, wozu der Geschäftsführer der GmbH eine PIN erhielt. Aufgrund von Fehlern im Online-Banking-System der Klägerin wurden dem Konto der Beklagten Beträge gutgeschrieben. Die Stornierungen wurden 3 Tage später durch die Klägerin ausgeführt. Am Abend der Gutschrift, Freitagabend 23:59, wurde zudem eine Überweisung vom Konto der Beklagten auf das Konto eines Streithelfers der Klägerin getätigt. Insgesamt ergab sich ein Sollbetrag auf dem Konto der Beklagten von 236.422,14€. Die Klägerin kündigte die Geschäftsbeziehung fristlos und forderte mit der Klage den Schlusssaldo nebst Zinsen.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen.

Allein der Nachweis, dass die Zustimmung des Kontoinhabers durch Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes vorliegt, genügt gemäß Â§675w S.2 BGB nicht notwendigerweise, um den Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges zu führen. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzen Zertifizierungsverfahrens und dessen Einhaltung im Einzelfall.

Das Berufungsgericht hat die notwendigen Feststellungen zur praktischen Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungssystems sowie den zur Erschütterung eines möglicherweise eingreifenden Anscheinsbeweises vorgetragenen Umstände nicht getroffen. Aus diesem Grund wurde das Berufungsurteil aufgehoben.

Pressemeldung auf der Internetseite des BGH