Amazons Weiterempfehlungsfunktion wettbewerbswidrig

Bereits im Juli 2015 hat das OLG Hamm unter dem Az.: 4 U 59/15 entschieden, dass Amazons Weiterempfehlungsfunktion wettbewerbswidrig sei. Die Pressestelle des OLG Hamm hat am 25.01.2016 darauf hingewiesen, dass das Urteil nun rechtskräftig ist.

Das Gericht sah die Zusendung einer Weitempfehlungsemail an einen Dritten, der die Zusendung zuvor nicht gebilligt hat, als wettbewerbswidrig an. Der beklagte Amazon-Händler nutzte dazu die von der Plattform zur Verfügung gestellte Weiterleitungsfunktion. Eine auf diese Art unverlangt zugesandte Werbung sei eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG. Der Umstand, dass die Empfehlungsemail erst durch einen Amazonkunden versandt wurde, ändere nichts an dieser Beurteilung. Die Anbieteren hat gerade zu diesem Zweck die Weiterempfehlungsfunktion genutzt.

Update, 23.03.2016: Der Volltext des Urteils ist verfügbar auf openJur