Anonymisierung reicht als Löschverfahren grundsätzlich aus

Mit Bescheid vom 05.12.2018 weist die österreichische Datenschutzbehörde eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung eines Beschwerdeführers gegen eine Versicherung ab.

Der Beschwerdeführer hatte seine personenbezogenen Daten am 02.07.2018 über eine allgemeine Online-Berater-Anfrage einer KFZ-Versicherung bei der Beschwerdegegnerin hinterlegt und ein Angebot erhalten.
Der Beschwerdeführer stellte anschließend bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Die Beschwerdegegnerin vernichtete daraufhin durch eine Kombination aus Löschung (zB elektronischer Kontakte wie E-Mail Adresse des Kunden) und Anonymisierung (des Namens und der Adresse) die dem Beschwerdeführer eindeutig zugeordneten personenbezogenen Daten.
Der Beschwerdeführer indes bestand auf vollständige Löschung und erkannte die „Anonymisierung“ seiner personenbezogenen Daten nicht an; Schließlich wandte er sich mit einer Beschwerde an die österreichische Datenschutzbehörde.
Diese kam zu folgendem Schluss: „Die Entfernung des Personenbezugs („Anonymisierung“) von personenbezogenen Daten kann somit grundsätzlich ein mögliches Mittel zur Löschung iSv Art. 4 Z 2 iVm Artr. 17 Abs. 1 DSGVO sein. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass weder der Verantwortliche selbst, noch ein Dritter ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug wiederherstellen kann.“
Im vorliegenden Fall sah die österreichischen Datenschutzbehörde dies bei der Beschwerdegegnerin als gegeben an und wies folglich die Beschwerde ab.

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