Das BayOblG hat mit Urteil vom 17.07.2026 eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen Amazon abgewiesen. Die Verbraucherzentrale klagte mehr als 329 000 Kunden von Amazon im Wege einer Verbandsklage gegen Amazon und machte für diese Schadensersatzansprüche geltend.
Nach Ansicht des Verbraucherverbands wäre die Einführung von Werbeunterbrechungen für den Amazon-Dienst PrimeVideo unzulässig gewesen. Amazon kündigte gegenüber seinen Nutzern mit Mail aus Januar 2024 an, dass zum 04.02.2024 Werbeunterbrechungen geschaltet würden, und man dem nur durch Zahlung von weiteren 2,99 Euro pro Monat entgehen könnte. Eine Zustimmung der Nutzer wurde zu der Änderung nicht eingeholt. Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass ein laufender Vertrag während der Vertragslaufzeit nicht einfach einseitig durch die Einführung von Werbung geändert werden könnte.
Dem folgte das BayOblG nicht. Nach einer Pressemitteilung – das schriftliche Urteil steht noch aus – wäre der Streamingdienst nicht werbeifrei vermarktet worden und die Werbefreiheit wäre nicht vertraglich geregelt gewesen. Die Einführung von Werbeunterbrechungen sei damit zulässig gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale hat gegen das Urteil bereits Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof wird damit die grundlegende Frage zu klären haben, welche Rechte Kunden haben, wenn Streamingdienste ihre Leistungen während eines laufenden Abonnements verändern.
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