„Afghanistan-Papiere“ kommen vor den EuGH

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15 – dem EuGH mehrere Fragen zu der Sache „Afghanistan-Papiere“ vorgelegt. In der Sache veröffentlichte die Westdeutsche Zeitung mehr als 5000 Seiten vertrauliches Material aus dem Bundesverteidigungsministerium in einem Rechercheblog online. Die entsprechenden Berichte, die auch an den Verteidigungsausschuss im Bundestag adressiert und ausdrücklich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, offenbarten größere Risiken für deutsche Soldaten in Afghanistan als bis zu diesem Zeitpunkt angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland (als Klägerin) sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den entsprechenden Berichten. Sie hat die Westdeutsche Zeitung auf Unterlassung in Anspruch genommen und damit in den ersten Instanzen Erfolg (LG Köln, OLG Köln) gehabt. Die WAZ sieht in der Klage einen Missbrauch bzw. eine Zweckentfremdung des Urheberrechts.

 

Der mit der Revision der Beklagten befasste Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie vorgelegt. Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts an den Berichten ausscheidet, weil das Recht der Klägerin zur und zur öffentlichen Wiedergabe der Berichte oder die von der Beklagten geltend gemachten Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse und des im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind. Fraglich ist ferner, ob die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den Berichten schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin.

Der BGH hat dem EuGH weiter die Frage vorgelegt, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.

Der BGH hat dem EuGH zuletzt die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit aus der Grundrechtecharta der EU Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen.

Quellen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=78497&pos=3&anz=90
http://www.heute.de/pressefreiheit-oder-urheberrecht-bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-brisante-afghanistan-papiere-47284476.html
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-eugh-vorlage-afghanistan-papiere-zensururheberrecht-waz-brd/