BGH erklärt Kraftwerk-Sampling seit Juni 2021 für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat am 3. September 2026 entschieden, dass Moses Pelham eine zweisekündige Rhythmussequenz aus Kraftwerks „Metall auf Metall“ (1977) seit dem 7. Juni 2021 rechtmäßig nutzt. Der I. Zivilsenat wies die Revision von Ralf Hütter und den Erben Florian Schneider-Esleben zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamburg.

Pelham hatte die Sequenz 1997 elektronisch kopiert und im Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur als durchgehenden Loop verwendet, ohne Zustimmung der Rechteinhaber. Kraftwerk klagte zunächst vor den Hamburger Gerichten, unterlag beim OLG Hamburg (Urt. v. 28.04.2022, Az. 5 U 48/05). Bereits 2008 beschäftigte sich der BGH in seinem Urteil „Metall auf Metall I“ (Urt. v. 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) mit der Frage, ob ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht vorlag und bejahte dies. Eine auf das Berufungsurteil (OLG Hamburg, Urteil. v. 17.08.2011, Az. 5 U 48/05) eingelegte Revision wies der BGH in seinem Urteil „Metall auf Metall II“ (Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) zurück. Daraufhin rügte das Bundesverfassungsgericht (Urt. 31.05.2016, Az. 1 BvR 1585/13) im Jahr 2016, die Fachgerichte hätten die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht ausreichend gegen das Tonträgerherstellerrecht aus Art. 14 GG abgewogen. Der EuGH stellte 2019 klar (C-476/17), dass Sampling grundsätzlich in die Rechte der Tonträgerhersteller eingreift, sofern die Übernahme wiedererkennbar bleibt. 2023 legte der BGH die Sache erneut dem EuGH vor (Beschl. v. 14.09.2023, I ZR 74/22), diesmal zur Reichweite der seit Juni 2021 geltenden Pastiche-Schranke des § 51a UrhG.

Wie berichtet beantwortete der EuGH beantwortete die Vorlage am 14. April 2026 (C-590/23). Eine Nutzung „zum Zweck des Pastiches“ liegt danach vor, wenn eine Schöpfung erstens an mindestens einbestehendes Werk erinnert, zweitens wahrnehmbare Unterschiede dazuaufweist und drittens einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem referenzierten Werk führt, etwa als Stilnachahmung, Hommage oder kritische Auseinandersetzung. Auf eine subjektive Nutzungsabsicht kommt es nicht an, ausreichend ist die Erkennbarkeit für Kenner des Originals. Der Gerichtshof knüpfte damit an seine Parodie-Rechtsprechung an (Urt. v. 03.09.2014, C-201/13) und stellte zugleich klar, dass die Pastiche-Schranke gerade keine dem US-amerikanischen Fair Use vergleichbare, flexible Auffangregelung darstellt.

Offen ließ der EuGH allerdings, welche qualitativen Anforderungen andiesen „Dialog“ zu stellen sind, und griff die vom BGH vorgeschlagene Formel eines „verständigen Dritten“ mit dem für die Wahrnehmung des Pastiches nötigen intellektuellen Verständnis nicht ausdrücklich auf. Diese Unschärfe kritisieren die Bucerius-Rechtswissenschaftlerinnen Greta Sparzynski und Tarmio Frei als Risiko für eine uneinheitliche Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten, gerade weil praktisch jede erkennbare Werkreferenz bereits einen kommunikativen Selektionsprozess voraussetzt.

Der I. Zivilsenat übertrug die Luxemburger Kriterien nun auf den Fall:Nach den tatrichterlichen Feststellungen des OLG Hamburg bleibt die Tonsequenz trotz Tempo-Reduktion, metrischer Verschiebung undÜbertragung in ein anderes Musikgenre als Referenz auf das Original erkennbar, was für einen künstlerischen Dialog im Sinne des EuGH genügt.

Die Reichweite der Pastiche-Schranke betrifft nicht nur Musik. Bereitsvor der jetzigen Entscheidung mussten sich das LG Berlin (Urt. v.02.11.2021, 15 O 551/19) mit der Integration einer fremden Grafik in ein Ölgemälde und das LG München I (Urt. v. 20.06.2022, 42 S 231/21) mit der Nutzung einer Fotografie im politischen Kontext auseinandersetzen. Beide Fälle zeigen, wie unsicher die Anwendung von § 51a UrhG in der Praxis bislang war. Die jetzt vorliegende Konkretisierung durch EuGH und BGH dürfte daher auch für bildende Kunst, Fotografie und digitale Kunst als Orientierung dienen.

Für die Zeit vor dem 7. Juni 2021 gilt die alte Rechtslage fort, hierzu ist beim Bundesverfassungsgericht weiterhin eine Verfassungsbeschwerde zum Schadensersatzzeitraum 2002 bis 2021 anhängig.

Quellen: