BGH verhandelt am 3.09.2026 über KI Training und Urheberrecht

Am 3. September 2026 um 9:00 Uhr verhandelt der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Saal H 123, Herrenstraße 45a) einen Fall, der weit über den konkreten Streit hinausweist: Darf ein Datensatz für das Training generativer KI-Modelle geschützte Fotografien enthalten, ohne dass die Urheber zugestimmt haben?

Der Kläger ist ein professioneller Fotograf. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der einen öffentlich zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren bereitstellt, Grundlage für das Training zahlreicher generativer KI-Systeme. Der Verein griff dabei auf einen bereits bestehenden US-Datensatz mit Bild-URLs und Bildbeschreibungen zurück, lud die verlinkten Bilder herunter , glich sie automatisiert mit der vorhandenen Textbeschreibung ab und behielt nur die Metadaten, das heruntergeladene Bild selbst wurde nach diesem Abgleich wieder gelöscht.

Unter den so verarbeiteten Bildern befand sich auch ein Vorschaubild des klagenden Fotografen, das über eine Bildagentur online abrufbar war . Die Agentur hatte automatisierte Downloads jedoch ausdrücklich untersagt. Der Fotograf sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und ist mit seiner Klage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg gescheitert – beide Instanzen sahen die Nutzung durch die Schrankenregelungen der §§ 44b, 60d UrhG (Text- und Data-Mining) gedeckt. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren nun vor dem BGH.

Im Kern geht es um das Verhältnis zweier TDM-Schranken des Urheberrechtsgesetzes: § 44b UrhG erlaubt Text- und Data-Mining allgemein, sieht aber einen Nutzungsvorbehalt vor: Rechteinhaber können die TDM-Nutzung – auch in einfacher Sprache – ausschließen (“Opt-out”), sofern dieser Vorbehalt maschinenlesbar erfolgt. § 60d UrhG privilegiert TDM speziell zu wissenschaftlichen Forschungszwecken durch nicht-kommerzielle Forschungsorganisationen – hier greift kein Opt-out-Vorbehalt.

Das OLG Hamburg hatte den beklagten Verein als nicht-kommerzielle Forschungsorganisation eingeordnet und die Bildverarbeitung als “Data Mining” im Sinne des § 60d UrhG qualifiziert, da durch den automatisierten Abgleich von Bildinhalt und Bildbeschreibung Informationen über Korrelationen gewonnen würden. Zur Frage, ob der in natürlicher Sprache formulierte Nutzungsvorbehalt derBildagentur “maschinenlesbar” im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG war , musste sich das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend positionieren.

Der BGH muss nun klären: Ist die automatisierte Verarbeitung von Bildern zum Abgleich mit Textbeschreibungen tatsächlich “Text und Data Mining” im urheberrechtlichen Sinne, oder geht die Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes darüber hinaus?

Ist der beklagte Verein als nicht-kommerzielle Forschungsorganisation im Sinne des § 60d UrhG einzuordnen, wenn der von ihm erstellte Datensatz anschließend auch kommerziellen KI-Anbietern zur Verfügung steht?

Welche Anforderungen sind an die “Maschinenlesbarkeit” eines Nutzungsvorbehalts nach § 44b Abs. 3 UrhG zu stellen?

Die §§ 44b, 60d UrhG setzen Art. 3 und 4 der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 um. Da die entscheidungserheblichen Fragen unionsrechtlich determiniert sind, ist nicht ausgeschlossen, dass der BGH das Verfahren dem EuGH vorlegt, was eine europaweit verbindliche Klärung der TDM-Schranken für KI-Training zur Folge hätte.

Für die Praxis wäre das Urteil richtungsweisend für: Anbieter und Nutzer öffentlicher KI-Trainingsdatensätze, Bildagenturen, Verlage und andere Rechteinhaber , die über technische Opt-out-Mechanismen (z. B. robots.txt, ai.txt) nachdenken, die Abgrenzung zwischen privilegierter Forschung und faktisch kommerzieller KI-Entwicklung unter dem Deckmantelgemeinnütziger Trägerstrukturen.

Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der die Kennzeichnungspflichten des Art. 50 KI-VO seit dem 2. August 2026 gelten und die Frage der Trainingsdatenherkunft ohnehin verstärkt in den Fokus von Aufsicht und Gesetzgebung rückt. Ein Grundsatzurteil, oder eine Vorlage an den EuGH, würde damit unmittelbar an die aktuellen Entwicklungen im KI-Recht anknüpfen. 

Quellen: 

BGH, Pressemitteilung zum Verhandlungstermin am

3.9.2026, Az. I ZR 281/25:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026085.html