Bundesdatenschutzgesetz-Reform – Bundesrat bringt eigenen Entwurf in den Bundestag ein

Der Bundesrat hat – als Gegenentwurf zu den Vorhaben der Bundesregierung – einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen und in den Deutschen Bundestag eingebracht. Ziel der Reform ist es, die Datenschutzaufsicht in Deutschland effizienter und einheitlicher auszugestalten, ohne die föderale Struktur aufzugeben. Hierzu sollen insbesondere die Datenschutzkonferenz (DSK) gesetzlich institutionalisiert, ein nationales „One-Stop-Shop“-Verfahren eingeführt und Doppelprüfungen durch ein „Einer-für-Alle-Prinzip“ (EfA) vermieden werden.

Kern des Entwurfs ist die gesetzliche Verankerung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Koordinierungsgremium der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in § 18 Abs. 1 BDSG n.F. Künftig soll die DSK verbindliche Mehrheitsbeschlüsse zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung – etwa zur Auslegung einzelner Bestimmungen der DSGVO oder zur datenschutzrechtlichen Bewertung neuer Technologien – fassen können. Diese Beschlüsse binden zwar die beteiligten Aufsichtsbehörden untereinander, begründen jedoch keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für Verantwortliche oder betroffene Personen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Bündelung der Zuständigkeiten bei länderübergreifenden Datenverarbeitungen durch verbundene Unternehmen sowie bei bestimmten Forschungsvorhaben in einem sogenannten „One-Stop-Shop“-Verfahren vor. Dafür soll eine federführende Aufsichtsbehörde als zentraler Ansprechpartner etabliert werden.

Ergänzend soll das „Einer-für-Alle-Prinzip“ in § 18 Abs. 3 BDSG n.F. eingeführt werden. Danach sollen datenschutzrechtliche Bewertungen einer zuständigen Aufsichtsbehörde nach ihrem Abschluss für alle anderen bindend werden. Dies soll zum einen Mehrfachprüfungen verhindern, zum anderen soll dieses Verfahren aber auch zu mehr Rechtssicherheit für die Verantwortlichen führen. So soll ein und derselbe Sachverhalt durch zwei verschiedene Aufsichtsbehörden nicht mehr unterschiedlich bewertet werden können.

Es bleibt abzuwarten welche Auswirkungen dieser rechtspolitische Gegenentwurf auf das Vorhaben der Bundesregierung – die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesdatenschutzbeauftragten – hat.

Zum Entwurf:

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0301-0400/356-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1