E-Evidence Verordnung ab 18.08.2026

Rechtsgrundlage und Zeitplan

Die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (“e-Evidence-Verordnung”) wurde bereits am 12.07.2023 verabschiedet und trat am 18.08.2023 in Kraft – wird aber erst nach dreijähriger Übergangsfrist ab dem 18. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Parallel dazu musste die begleitende Richtlinie (EU) 2023/1544 bis zum 18.02.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Nun sind zwei neue Maßnahmen möglich für die keine Rechtshilfe mehr benötigt wird: 

1. Europäische Herausgabeanordnung (EPOC): direkter Zugriff auf Bestandsdaten, Verkehrsdaten oder Inhaltsdaten (E-Mails, Chats, Cloud-Dateien) – Frist grundsätzlich 10 Tage, in Eilfällen 8 Stunden

2. Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR): Pflicht, Daten vorläufig zu sichern, damit sie nicht gelöscht werden

Ermittler eines EU-Staats können sich damit künftig direkt an Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat wenden – ohne den bisherigen, langsameren Rechtshilfeweg über die jeweilige Regierung.

Der Streitpunkt: Die Kritik richtet sich vor allem gegen den geschwächten Rechtsschutz – Betroffene im Staat, in dem vollstreckt wird, erfahren oft gar nichts von der Maßnahme, und der Rechtsschutz konzentriert sich primär beim anordnenden Staat. Das wirft Fragen zu Art. 47 GRCh (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf) auf, gerade bei Inhaltsdaten mit hoher Eingriffsintensität.

Wer ist betroffen

Der Anwendungsbereich ist bewusst weit: Telekommunikations- und Internetdienste, Cloud- und Hosting-Anbieter, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze, SaaS-Anbieter, Foren – auch Nicht-EU-Unternehmen, die Dienste in der EU anbieten (diese müssen einen Vertreter/eine Niederlassung in der EU benennen). Das deutsche Justizministerium schätzt allein für Deutschland rund 9.000 betroffene Unternehmen, die IHK Braunschweig nennt sogar bis zu 300.000 – deutlich mehr, als EU-Kommission und Mitgliedstaaten ursprünglich kalkuliert hatten.

Deutsche Umsetzung: das EBewMG

Das deutsche Durchführungsgesetz (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz, EBewMG) wurde am 10./12.03.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Zentrale Behörde für eingehende Anordnungen ist das Bundesamt für Justiz, die Bundesnetzagentur bleibt technische Regulierungsbehörde für die rechtmäßige Überwachung.

Kritik und Zustimmung 

Kritik wird in der möglichen Abschwächung des Rechtsschutzes und erheblichen Missbrauchspotenzials beim EU-weiten Datenzugriff gesehen, sowie in möglichem fehlenden Rechtsschutz gegen Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde. 

Zustimmend äußert sich dagegen z.B. Sven Kurenbach (GStA München) welcher die effiziente Strafverfolgung angesichts grenzüberschreitender Kriminalität als ebenso grundrechtlich geboten sieht.

Quellen: