Das LG Frankfurt a.M. hat sich mit der Frage befasst, ob ein mittels KI verändertes Produktfoto Urheberrechte verletzt (2-06 O 347/25). Hintergrund war ein Streit zwischen Anbietern von Zubehör für Solaranlagen. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe seine Produktbilder in ein KI-System eingespeist, verändert und anschließend für eigene eBay-Angebote genutzt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Entscheidend war zunächst die Beweisfrage: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte tatsächlich seine Fotos als Grundlage verwendet hatte. Die Beklagte legte eigene Ausgangsbilder vor, aus denen das angegriffene Bild ebenfalls entstanden sein konnte.
Auch bei unterstellter Nutzung sah das Gericht keinen Eingriff in den Schutzbereich. Bei einfachen Lichtbildern nach § 72 UrhG sei der Schutzumfang geringer. Das Gericht formuliert: „je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang“. Unterschiede bei Bildausschnitt, Kabelführung und Farbgestaltung genügten hier.
Quellen:
