EuGH zur Anwendbarkeit des Medienprivilegs auf YouTube-Videos

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit Urteil C-345/17
vom 14. Februar 2019 zum Medienprivileg sogenannter „YouTuber“ und anderen
Rechtsfragen im Datenschutzrecht geäußert.

Mit dem Urteil stellt das Gericht klar, dass die Aufzeichnung eines Videos,
auf dem Menschen zu sehen sind, in den Anwendungsbereich der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) falle. Zudem sei sowohl die Speicherung
auf digitalen Medien als auch ein Hochladen zu Betreibern sozialer Medien
(hier YouTube) eine „automatisierte Verarbeitung“ personenbezogener Daten.

Zum Sachverhalt:

Dem Urteil liegt eine Frage zur Auslegung der DSGVO aus Lettland zugrunde.
Demnach hat eine Privatperson in einer Dienststelle der lettischen nationalen
Polizei die Aufnahme seiner Aussage im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens gefilmt, dabei waren auch Polizeibeamte zu
sehen. Das Video wurde später auf YouTube hochgeladen.

Die lettische Datenschutzbehörde wertete dies als Verstoß gegen das
seinerzeit anwendbare Datenschutzrecht und glaubt, dass die aufnehmende
Person die aufgenommenen Personen über die Aufzeichnung als solches und auch
über deren Zwecke informieren hätte müssen.

Tenor:Der EuGH entschied, dass die Veröffentlichung von Videos bei YouTube eine
zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen
Zwecken gemäß Richtlinie 95/46 sein kann.

Dies wurde vor Geltung der DSGVO zumindest in Deutschland von den Gerichten
anders gehandhabt – während das Fotografieren und Filmen grundsätzlich
erlaubt war, fiel das Veröffentlichen solcher Bilder unter das
Kunsturhebergesetz. Obwohl Bilder von Personen datenschutzrechtlich relevant
waren, wendeten die deutschen Gerichte diese Regeln vorrangig an.

In der Praxis problematisch dürfte indes die Qualifizierung eines Videobeitrags auf YouTube als journalistisch sein.

In der Regel dürfte diese wohl auf die Vielzahl von Videos gerade nicht zutreffen, sodass die Privilegierung, die der EuGH annimmt, nicht greifen würde.

 

Urteil C-345/17 vom 14. Februar 2019:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=210766&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Presse:
https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/4232-EuGH-Veroeffentlichung-von-Videos-bei-YouTube-kann-zulaessige-Verarbeitung-personenbezogener-Daten-allein-zu-journalistischen-Zwecken-gemaess-Richtlinie-9546-sein.html