Die Frage, was nach einer Insolvenz eines Clouddienst-Anbieters mit den dort gespeicherten Daten geschieht, ist noch nicht eindeutig geklärt.
Wie die Bundesregierung in einer Antwort (19/8108) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/7808) schreibt, hat der BGH zwar Daten bereits als „selbständiges vermögenswertes Gut“ betitelt(BGHZ 133, 155), und es gebe auch ein entsprechendes Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 27. September 2012, Az. 6 U 241/11), die vertragliche, technische und organisatorische Ausgestaltung von Cloud- und anderen Datendiensten sei in der Praxis aber so unterschiedlich, dass eine allgemeine Beantwortung dieser Frage nicht möglich sei. Eine abschließende Bewertung der Frage sei demnach zum momentanen Zeitpunkt nicht möglich.
Die genannten Entscheidungen und die hieran anknüpfende Diskussion gäben aber auch keinen Anlass zu der Befürchtung, dass die zu behandelnden Fragen auf Grundlage des geltenden Rechts von der Rechtsprechung nicht in angemessener Weise bewältigt werden könnten.
In der Anfrage, in der auch auf vertragliche Dateneigentumsklauseln, die sich in den USA etabliert hätten, verwiesen wird, heißt es, die Lage sei unklar und der Verlust der Daten von Privatpersonen und Unternehmen nicht auszuschließen.
Anfrage der Fraktion FDP 19/7808
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/078/1907808.pdf
Antwort der Bundesregierung 19/8108
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/081/1908108.pdf
Meldung (HiB):
https://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZXNzZS9oaWIvNjI3ODgyLTYyNzg4Mg==&mod=mod454590