Zweite Regulierung sozialer Netzwerke durch einen Mitgliedsstaat laut EuGH unzulässig

Das österreichische Kommunikationsplattformen-Gesetz sieht seit 2021 vor, dass Kommunikationsplattformen, welche im Jahresdurchschnitt mindestens 100.000 Nutzer haben und in dem Land mindestens eine halbe Million Euro Jahresumsatz machen, verschiedene Auflagen erfüllen müssen. Darunter fällt die Einrichtung eines Meldesystems für rechtswidrige Inhalte, die Sperrung von gemeldeten Inhalten, das Anbieten von Verfahren zur Überprüfung von Zensurentscheidungen, die Benennung von verantwortlichen Personen, die für österreichische Behörden leicht erreichbar sind und die Erstellung regelmäßiger Berichte, die den Vorgaben einer österreichischen Regulierungsbehörde entsprechen. Bei Nichterfüllung sind Geldstrafen von bis zu zehn Millionen Euro vorgesehen.

Hiergegen klagten Google, Meta und TikTok. Da diese Unternehmen jedoch ihren Sitz in Irland haben unterliegen sie dort schon einschlägigen Rechtsnormen, wie bspw. dem Online Safety and Media Regulation Act 2022. Den Aufwand, nun ebenfalls Berichte für alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erstellen, wollen Google, Meta und TikTok nicht betreiben. Daher wandten sie sich gegen die österreichischen Auflagen. Die ersten Instanzen lehnten eine Freistellung von diesen Auflagen ab, der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte die Frage nun dem EuGH vorgelegt, um die Auslegung von der Vereinbarkeit des österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetzes mit Unionsrecht zu prüfen – konkret die Auslegung der Bestimmung, die die Ausnahme von der Dienstleistungsfreiheit beim elektronischen Geschäftsverkehr vorsieht (Artikel 3 Abs. 4 Buchst. a Ziffer ii der RL 2000/31/EG).

Der EuGH hat festgestellt, dass das österreichische Kommunikationsplattformen-Gesetz eine der vier Grundfreiheiten der EU, die Dienstleistungsfreiheit, verletzt. Die Schaffung von Grundlagen, im Notfall angemessenen Maßnahmen für bestimmte Dienstleister zu ergreifen, wäre an sich unproblematisch. Doch der EuGH urteilte, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. Eine zweite Regulierung durch das österreichische Kommunikationsplattformen-Gesetz ist daher unzulässig.

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