In den letzten Wochen hat der EuGH gleich zweimal zum Thema Urheberecht geurteilt. In einem Urteil hat der EuGH entschieden, dass elektronische Bücher unter die EU-Richtlinie zum Verleihrecht fallen und so gegen eine Vergütung von öffentlichen Bibliotheken zeitlich begrenzt verfügbar gemacht werden dürfen. In einem weiteren Verfahren hatten zwei französische Autoren gegen eine digitale Weiterverwertung ihrer Werke geklagt. Sie stellten damit ein französisches Dekret in Frage, nach welchem vergriffene Werke, die vor dem Jahr 2001 erschienen sind und sechs Monate ohne Widerspruch der Autoren in einer entsprechenden Datenbank gelistet waren, digitalisiert werden dürften. Der EuGH urteilte, dass eine Listung alleine nicht ausreiche, sondern die Autoren informiert werden müssten und eine aktive Zustimmung erforderlich sei. Damit ist das Dekret nicht europarechtskonform auslegbar und mithin ungültig. Für deutsches Recht stellt sich nun die Frage, ob §§ 51, 52 VGG europarechtskonform auslegt werden müssen und, ob dies überhaupt möglich ist. Das am 01.06.2016 in Kraft getretene Gesetz lässt die Verwertung ähnlich dem französischen Recht ebenfalls zu und impliziert eine Zustimmung, sofern nach Listung nicht fristgerecht widersprochen wurde. § 51 II VGG hingegen ermöglicht jederzeit einen nachträglichen Widerspruch des Rechtsinhabers.
Urteil zum Verleihrecht von eBooks: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=185250&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=105976
Urteil zur Zustimmung bei vergriffenen Werken: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=185423&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=612290