Die derzeitige Praxis der Wirtschaftsauskunftei Schufa steht im Blick der hessischen Datenschutzbehörde. Gemäß Artikel 15 DSGVO haben verantwortliche Stellen dem Auskunftssuchenden eine Bestätigung zu erteilen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und müssen im Falle der Verarbeitung sogar Auskunft erteilen. Dem einzelnen Bürger steht damit ein umfassendes Auskunftsrecht zu. Beim Profiling und Scoring ist sogar über die dahinterstehende Logik aufzuklären. Jedoch hält die Schufa ihren Algorithmus geheim und erhebt Gebühren für die Auskunftserteilung. Ebenso problematisch erscheint die Umsetzung der Datenportabilität, da elektronische Anträge mit einer Auskunftserteilung in Papierform beantwortet werden.
Inwieweit dies von der zuständigen Behörde weiter toleriert wird oder die Geschäftspraxis allgemein zu ändern ist, bleibt abzuwarten.