Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 05.07.2019 (Az.: Lv 7/17) entschieden, welche Konsequenzen sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ergeben. Danach müsse jeder Autofahrer die Chance haben, sich gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Bußgeldstelle effektiv zu verteidigen. Sonst liege kein faires, rechtsstaatliches Verfahren vor. Bei Geschwindigkeitsmessungen mittels des Geräts TraffiStar S 350 sei dies nicht ausreichend der Fall, da die von Fahrzeugen beim Vorbeifahren erfassten und zur Geschwindigkeitserrechnung verwendeten Rohmessdaten vom Messgerät nicht gespeichert werden. Die Fachgerichte hätten deshalb nicht die Richtigkeit der Messung unterstellen dürfen, ohne dass überhaupt die Möglichkeit für die Verteidigung bestand, dies substantiiert in Frage zu stellen. Entsprechende Geschwindigkeitsmessungen seien im Saarland nicht mehr verwertbar.
Messgeräte vom Typ TraffiStar S 350 werden im Saarland in einigen Kommunen (u. a. Ensdorf, Überherrn, Wadern, Neunkirchen) verwendet. Die Problematik betrifft in ähnlicher Weise außerdem andere Messgeräte wie PoliScan Speed (u.a. in Saarbrücken und Dillingen fest installiert) und Leivtec XV3 der saarländischen Verkehrspolizei sowie einiger Kommunen, u. a. Saarlouis, Schwalbach, Saarwellingen, Völklingen.
Quellen:
https://www.zimmer-gratz.de/?p=1001
https://www.zimmer-gratz.de/wp-content/uploads/2019/07/lv7.17.pdf