Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22.5.2019 erneut eine Entscheidung bezüglich Ebay-Auktionen getroffen.
Der Beklagte hatte ein Reifenset von Pirelli auf der Plattform Ebay mit dem Startgebot von 1 Euro zum Verkauf angeboten. Der Kläger hatte darauf bereits 201 Euro geboten, als der Beklagte die Auktion abbrach. In der getroffenen Entscheidung ging es vornehmlich darum, ob es sich bei dem Kläger um einen sog. Abbruchjäger handelte, bzw. ob in dem ursprünglichen Herausgabebegehren oder dem klagegegenständlichen Schadensersatzbegehren eine Missbräuchlichkeit liegt.
Ein Abbruchjäger ist eine Person, die gerade solche Auktionen sucht, bei denen ein hochwertiger Gegenstand zu einem niedrigen Startpreis angeboten wird und nach einem niedrigen Gebot auf den Abbruch der Auktion hofft um dann Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der BGH stellte allerdings fest, dass nicht in jedem Schadensersatzverlangen direkt eine Missbräuchlichkeit gem. § 242 BGB liegt. Vielmehr müsste der Kläger es gerade auf den Abbruch der Auktion und nicht auf den Erhalt der Ware abgezielt haben (Rn. 13). Eine Missbräuchlichkeit konnte nicht nachgewiesen werden.
Somit muss der Beklagte nach Entscheidung des BGH und auch der Vorinstanzen dem Schadensersatzverlangen des Klägers nachkommen.
Quellen:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-viiizr182-17-ebay-abbruch-auktion-rechtsmissbrauch-schnaeppchenjagd/
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=97139&pos=59&anz=480