Urteil des OLG München zur Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder

Das OLG München hatte am 14.1.2016 (Az.: 29 U 2593/15) über einen Fall des illegalen Filesharings zu entscheiden. In der Sache ging es um einen Urheberrechtsverletzung durch ein volljähriges Familienmitglied, der über den Anschluss der Eltern begangen wurde. Die Eltern wussten dabei, welches ihrer drei volljährigen Kinder den Rechtsverstoß begangen hatte, wollte den Namen aber nicht preisgeben.

Im Kern war über die sekundäre Darlegungslast der Eltern zu entscheiden. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Eltern diese nicht erfüllt hätten. Es habe ihnen oblegen mitzuteilen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, da sie hiervon nach eigener Aussage Kenntnis hatten. Art. 6 Abs. 1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz und stehe dem nicht entgegen. Insbesondere sei auf Klägerseite Art. 14 GG zu berücksichtigen.

In der Folge ging das Gericht im Wege der tatsächlichen Vermutung von der Täterschaft der Eltern als Anschlussinhaber aus. Andernfalls würden Rechteinhaber ihre Ansprüche bei Familien mit einem Internetanschluss regelmäßig nicht durchsetzen können.

Pressmeldung des OLG München

Damit folgt das OLG München im Wesentlichen dem vorhergehenden Urteil des LG München (37 O 5394/14):

Vorinstanzliches Urteil des LG München