Urteil des EuGH – Keine Lizenz für das Betrachten einer Internetseite (Rechtssache C 360/13)

Das Betrachten einer Internetseite erfordert keine gesonderte Lizenz. Dies geht aus einem Urteil des EuGH im Fall PRCA (Public Relations Consultants Association) gegen NLA (Newspaper Licensing Agency) hervor. Kopien auf dem Bildschirm und im Cache des Computers sind nach Ansicht der Richter wegen Flüchtigkeit und ihrer Bedeutung für ein technisches Verfahren von der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen:

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können.

Die Entscheidung steht unter dem nachfolgenden Link zum Abruf bereit.

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