Axel Springer vs. Burda
Das Landgericht Köln bestätigte gegenüber golem.de, dass eine Klage der Bild-Zeitung des Axel Springer Verlages gegen Burdas Focus Online vorliege. Dabei ginge es laut golem.de um eine „systematische Übernahme von redaktionellen Inhalten“ aus dem Bezahldienst „Bild plus“. Focus Online solle angeblich die Inhalte abschreiben und dann im Rahmen des eigenen Geschäftsmodells reichweitenorientiert vermarkten.
In der Klageschrift solle nicht gerügt werden, dass Urheberrechte an den einzelnen Werken verletzt seien, sondern Bild sehe vielmehr in „bild.de“ und seinem Bezahl-Service eine Datenbank und reklamiere die Rechte aus § 87b UrhG für sich. Danach steht es allein dem Datenbankhersteller zu, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Zudem stehe der Vorwurf unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 I UWG) und die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 4 UWG) im Raum.
Das Landgericht Köln muss nun im Rahmen des Verfahrens u.a. klären, ob der Webauftritt einer Zeitung mitsamt ihrer Meldungen und Artikel eine Datenbank im urheberrechtlichen Sinne darstellt.
Blizzard vs. Bots
Die französische Tochtergesellschaft von Blizzard Entertainment Inc., einer Herstellerin von Online-Spielen, hatte gegen den Bot-Softwarehersteller (sog. Bots sind automatisierte Programme, die ohne Zutun eines Spielers Aufgaben im Spiel für diesen erledigen) Bossland GmbH geklagt.
Die Klägerin machte geltend, dass auf Grund der Endbenutzerlizenzvereinbarung und Nutzungsbestimmungen ihrer Spiele nur ein Recht zum privaten Gebrauch der Client-Software eingeräumt wurde. Die Beklagte müsste jedoch zum Entwickeln der Bot-Software audiovisuelle Spieledaten zumindest in ihren Arbeitsspeicher laden und sie damit für gewerbliche Zwecke vervielfältigen.
Der BGH stellte fest, dass dadurch das Urheberrecht der Klägerin an diesen Daten verletzt ist und seitens der Beklagten auch keine Berufung auf § 69d III UrhG möglich sei. Die Öffnung des § 69d III UrhG erlaube lediglich die Vervielfältigung des Computerprogramms, nicht aber der audiovisuellen Spieledaten der Client-Software.