Telefonanbieter müssen (vorerst) keine Infrastrukur für die Vorratsdatenspeicherung aufbauen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am vergangenen Freitag entschieden, dass Telefonanbieter zumindest vorläufig keine Infrastruktur für die Vorratsdatenspeicherung aufbauen müssen. Das VG Berlin hält § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 TKG für verfassungswidrig und unvereinbar mit der Freiheit der Berufsausübung in Art. 12 GG, da in den Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung für Telekommunikationsanbietern keine Entschädigungsansprüche vorgesehen sind. Deswegen hat das VG Berlin das Gesetz zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, welches nun über dessen Verfassungsmäßigkeit entscheiden soll. Bis eine Entscheidung gefällt ist, hält es das VG Berlin jedoch für unzumutbar, dass die Betreiber bereits jetzt die Kosten für die Infrastruktur zu tragen haben, obwohl noch nicht endgültig über die Verfassungsmäßigkeit entschieden wurde.

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