Streit um Leistungsschutzrechte

In Berlin wird derzeit vor dem Landgericht eine Klage von (laut heise.de) ca. 40 Medienhäusern, vertreten durch VG Media, gegen Google verhandelt. Dabei geht es um das relativ neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger aus § 87f I 1 UrhG.

Besonders streitig ist die Auslegung der Ausnahme in benannter Vorschrift, die für „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ gilt. Sie entscheidet darüber, ob Google mit seiner News-Seite rechtmäßig handelt oder Lizenzgebühren bzw. Schadensersatz zu zahlen hat und zur Berechnung von letzterem seine Werbeeinnahmen daraus offenlegen muss.

Der vorsitzende Richter zeigte sich laut heise.de in der mündlichen Verhandlung unentschlossen über die richtige Auslegung und wies zusätzlich darauf hin, dass es beim Gesetzgebungsverfahren Fehler gab. Genauer gesagt wurde es unterlassen die Vorschrift bei der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen. Dies war im zu diesem Zeitpunkt geltenden sog. 98/34-Verfahren dann notwendig, wenn es sich laut RL 98/34 EG i.V.m RL 98/48 EG (und weiteren Änderungen) u.a. um Vorschriften zur Regelung von Belangen informationsgesellschaftlicher Dienste handelt. Der Kommission und den Mitgliedstaaten war in diesem Falle Gelegenheit zu geben, sich zu den Normen zu äußern und eventuelle Bedenken vorzubringen – insb. in Bezug auf Freiheit des Warenverkehrs und von Diensten der Informationsgesellschaft. (Anmerkung: seit September 2015 umgewandelt in RL 2015/1535).

Auf Antrag der Klägerseite hin, soll nun die Frage dem EuGH vorgelegt werden. Bei der Vorlage wird dann nicht nur die Auslegung an sich, sondern auch die EU-Rechtskonformität zu klären sein.

Quelle:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Leistungsschutzrecht-Landgericht-liebaeugelt-mit-Wortgrenze-fuer-Google-3619507.html