Start des EU-Einheitspatents

Seit dem 01.06.2023 ist nach langer Vorbereitungsphase das EU-Einheitspatent verfügbar. Gleichzeitig ist das Europäische Patentgericht (EPG) in Luxemburg nun nach dem Europäischen Patent-Übereinkommen für Patentstreitigkeiten für EU-Einheitspatente zuständig. Eine deutsche Zweigstelle des EPG befindet sich in München, mit erstinstanzlichen Kammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München.

Das EU-Einheitspatent soll sowohl die Vergabe als auch die Rechtsdurchsetzung EU-weit vereinfachen und vereinheitlichen. Dem stehen jedoch insbesondere bei Verlängerungen erhöhte Kosten verglichen mit Einzelbeantragung in den Mitgliedsstaaten gegenüber, so Kritiker. Weiterhin wird befürchtet, dass die umstrittene Vergabe von Softwarepatenten zunimmt.

Gem. Art. 18 der VO 1257/2012 bzw. Art. 7 der VO 1260/2012 sollten die Verordnungen betreffend das EU-Einheitspatent an das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPG-Ü) gekoppelt sein. Dieses wiederum sieht in Art. 89 vor, dass das EPG-Ü erst mit der Hinterlegung der dreizehnten Ratifikationsurkunde betreffend das Übereinkommen wirksam wird. Diese Regelungen haben im Ergebnis dazu geführt, dass das EU-Einheitspatent trotz Beschluss bereits in 2012 (Verordnungen betreffend das EU-Einheitspatent) bzw. 2013 (EPG-Ü) jetzt erst „gestartet“ ist.

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