Spanien: Urteil zu Creative-Commons-Lizenzen rechtskräftig

Das Urteil Nr. 15/2006 des Amtsgerichts („Juzgado de Primera Instancia“) von Badajoz vom 16. Februar 2006 hatte in den vergangenen Wochen vor allem in den spanischsprachigen Sektionen der „Creative Commons“ für Diskussionsstoff gesorgt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft „Sociedad General de Autores y Editores“, den Inhaber einer Bar auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte habe, ohne Gebühren an die Klägerin gezahlt zu haben, in seiner Bar über Abspielgeräte solche Musikstücke öffentlich wiedergegeben, die dem Zweitverwertungsrecht der Klägerin unterlägen. Der Beklagte wandte ein, dass er nur solche Musikstücke abgespielt habe, die er unter einer Creative-Commons-Lizenz aus dem Internet heruntergeladen habe. Die Klägerin konnte zwar nicht beweisen, welche Musikstücke der Beklagte öffentlich wiedergegeben hatte. Sie berief sich aber darauf, dass angesichts des Umstandes, dass die absolute Mehrheit der in Spanien veröffentlichten Musikstücke ihrem Verwertungsrecht unterlägen, nicht sie dafür beweispflichtig sei, dass der Beklagte Musikstücke abgespielt habe, an denen sie Rechte besäße; vielmehr sei umgekehrt der Beklagte beweispflichtig dafür, keine solchen Stücke abgespielt zu haben. Das Gericht folgte zwar insofern der Argumentation der Klägerin, sah aber der Beweispflicht des Beklagten bereits dadurch genüge getan, dass dieser nachweisen konnte, über die notwendigen technischen Voraussetzungen zu verfügen, um die von ihm benannten Musikstücke aus dem Internet herunterzuladen und öffentlich wiederzugeben. Folglich wies das Gericht die Klage zurück. Aktuelleren Presseberichten zufolge hat die Klägerin inzwischen auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, so dass dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Ignasi Labastida, verantwortlich für die spanische Sektion von Creative Commons, bestätigte, dass damit zum ersten Mal ein Gericht anerkannt habe, dass die Autoren entscheiden könnten, wie ihre Rechte verwertet werden sollen und diese für solche Verwendungen abtreten könnten, die sie für angemessen hielten („Por primera vez, un juez ha reconocido que los autores pueden decidir cómo gestionar sus derechos y, por lo tanto, pueden cederlos para los usos que consideren adecuados“).

Related Links