Die Audiencia Nacional (Sala de lo Penal) hat als Obergericht in Strafsachen durch Beschluss vom 09.12.2015 entschieden, dass auch durch einen Retweet der Straftatbestand der Lobpreisung und Rechtfertigung terroristischer Straftaten (Art. 578 Código Penal) erfüllt sein kann. Das Gericht erblickt darin, dass der Beschuldigte den von einer unbekannten Person abgesendeten Tweet mittels Retweet weiterverbreitet hat, eine Handlung, durch die er sich den in dem Tweet enthaltenen strafrechtlich relevanten Kommentar zu eigen macht.
Der spanische Rechtsanwalt Daivd Maeztu weist in seinem Weblog darauf hin, dass dem gegenüber von der Audiencia Provincial de Barcelona in einer zivilrechtlichen Streitigkeit eine Ehrverletzung aufgrund eines Retweets mit dem Argument verneint wurde, dass es sich bei einem Retweet lediglich um ein Echo auf die Äußerung eines Dritten handele.