Amazonverbot durch Hersteller zulässig

Einer Pressemitteilung vom 22.12.2015 des OLG Frankfurts ist zu entnehmen, dass es Herstellern generell kartellrechtlich erlaubt ist seinen Händlern den Vertrieb ihrer Waren über den Onlinemarktplatz Amazon zu verbieten. Nicht zulässig hingegen ist das Untersagen des Einsatzes von Preissuchmachinen. Das OLG wiederspricht in mit diesem Urteil dem LG, welches zuvor beide Untersagungen für unzulässig erklärt hatte.

Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung: "… ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog.
selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler ‚untergeschoben‘, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über ‚Amazon-Marketplace‘ für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines
Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.
"

Pressemitteilung des OLG Frankfurt